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Satzung

in der Fassung vom 15.04.2012

Satzung

S A T Z U N G

der
Faschingsgesellschaft
Seelania Steinberg am See e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen Faschingsgesellschaft Seelania Steinberg am See.
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der Abkürzung e.V.
Er hat seinen Sitz in 92449 Steinberg am See.
Als Vereinsfarben gelten schwarz-rot.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege von Faschingsbräuchen in Steinberg am See und Umgebung. Er will
durch seine gemeinnützige Tätigkeit Mitträger des öffentlichen Geschehens sein und durch
Veranstaltungen das Leben in Steinberg am See und Umgebung fördern.
Er betrachtet den Fasching als ein Stück Heimat- und Volkskultur.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos und selbständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen, die die Zwecke des Vereins zu
fördern bereit sind, erwerben.
Bei minderjährigen Personen ist für den Eintritt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Eine Satzung ist an jedes Mitglied auszuhändigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die
Vorstandschaft.
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands von der ordentlichen Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Mitglieder, die nach 2-maliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind und den
Rückstand nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang der letzten Mahnung nicht gezahlt
haben, werden ausgeschlossen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand 3 Monate vor
Jahresende schriftlich vorzulegen.
Mitglieder, die der Satzung zuwider handeln oder durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins
schädigen, können durch Vorstandschaftsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht auf Berufung zu, über die die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Die Berufung ist innerhalb einer
Woche nach Zugang der Ausschlusserklärung beim Vorstand anzuzeigen.
Mit dem Zugang der Ausschlusserklärung oder dem Ablauf der Wochenfrist nach Zugang der
Ausschlusserklärung erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, wenn das Mitglied keine Berufung
eingelegt hat.

 

§ 5 Leitung und Verwaltung

Der Vorstandschaft gehören an:
1) Der Präsident
2) zwei gleichberechtigte Vizepräsidenten
3) der Schriftführer
4) der stellvertretende Schriftführer
5) der Kassier
6) der stellvertretende Kassier
7) bis zu 20 Beisitzer
Sämtliche Vorstandschaftsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
Der Vorstand verteilt unter seinen Mitgliedern die wahrzunehmenden Aufgaben.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten.
Der Präsident leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und der Hauptversammlung.
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
wobei Stimmenthaltungen und Ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die von der Vorstandschaft und der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden vom
zuständigen Schriftführer im Protokoll erfasst. Über die Sitzungen der Vorstandschaft und der
Hauptversammlung sind Protokolle zu führen. Diese müssen vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter abgezeichnet werden.
Bei jeder Sitzung ist das Protokoll der vorhergehenden Sitzung zu verlesen und zu genehmigen.

 

§ 6 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung hat im Frühjahr jeden Jahres nach Aschermittwoch stattzufinden.
Sie wird vom Präsidenten einberufen und von der Vorstandschaft vorbereitet. Die Einladung erfolgt
zwei Wochen vorher durch die Presse (Der Neue Tag, Mittelbayerische Zeitung unter Rubrik
Steinberg am See).
Anträge an die Hauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung schriftlich vorgelegt werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Tagesordnung enthält:
1. Erstattung des Geschäfts – und Kassenberichts
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Wahl des Wahlleiters
4. Entlastung des Präsident und der Vorstandschaft, wenn deren Amtsperiode abgelaufen ist
5. Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen, soweit diese erforderlich sind
6. Festsetzen des Mitgliedsbeitrages
7. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
8. Wünsche und Anträge
9. Sonstiges
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Wenn der Versammlungsleiter oder
mindestens 10 Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, muss geheim gewählt oder
abgestimmt werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die noch keine 18 Jahre alt sind. Jedoch
haben sie in der Hauptversammlung kein Stimmrecht.

 

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Bedarfsfall jederzeit
einberufen werden.
Sofern mindestens 1/4 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich den
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gestellt haben, ist diesem
Antrag stattzugeben.
Ansonsten gelten für die Berufung die Vorschriften von §6 entsprechend.

 

§ 8 Garden

Zweck der Garden (Bambini-, Kinder-, Jugend-, Prinzengarde) ist die Pflege und die Ausübung von
Faschingstänzen und Bräuchen. Dies findet im Rahmen allgemeiner Jugendarbeit statt.
Die Betreuung der Garden obliegt den Gardeministern (Bambinigardeminister, Kindergardeminister,
Jugendgardeminister, Prinzengardeminister). Die Garden wählen unter ihnen eine(n)
Gardesprecher(in). Diese haben Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.

 

§ 9 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der
Hauptversammlung. Auf eine Satzungsänderung ist jedoch bei Bekanntgabe der Tagesordnung
hinzuweisen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein und eine
3/4 Mehrheit für die Auflösung stimmen. Falls weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind, muss
eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
mit einer 3/4 Mehrheit beschließen kann. Bei der Einladung der Mitglieder ist auf diese Bestimmung
ausdrücklich hinzuweisen.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Gemeinde
zu übereignen, die es danach ausschließlich und unmittelbar (sofort) für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Steinberg, den 13.10.1991
in der Änderung vom 12.07.1994
in der Änderung vom 15.10.1995
in der Änderung vom 15.04.2012

 


Elvira Weiß                                         Christian Obermeier                           Alexandra Maschek
ausgeschiedene Präsidentin           ehem. Präsident                                         Schriftfüherin

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